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Mehr Licht im Leben, mit einem Wintergarten von MSK...

MSK Wintergärten GmbH AGB

1. Geltungsbereich und abweichende Bedingungen: 1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und der Firma MSK Wintergärten GmbH als Hersteller. 1.2 Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit handeln. 1.3 Wird dem Hersteller auch der Montageauftrag erteilt, so gelten für die Durchführung der Montage die untenstehenden Montagebedingungen, sowie die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). Die VOB ist im Buchhandel erhältlich; sie kann im übrigen bei uns eingesehen werden. 1.4 Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich auch für zukünftige Geschäfte widersprochen. Von den Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie den Montagebedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Herstellers. 2. Vertragsschluss: 2.1 Der Auftraggeber ist mit seiner Unterschrift unter den Auftrag an diesen gebunden (Antrag). Der Hersteller nimmt den Auftrag durch schriftliche Bestätigung an (Annahme). 2.2 Bestätigt der Hersteller den Auftrag nicht schriftlich binnen 3 Wochen ab dem Tag der Unterzeichnung durch den Auftraggeber, so ist der Auftraggeber an seinen Antrag nicht mehr gebunden, wenn er dem Hersteller schriftlich eine Nachfrist für die Auftragsbestätigung von 7 Tagen gesetzt hat und die Auftragsbestätigung (Annahme) auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfolgt. 2.3 Erteilt der Verbraucher den Auftrag auf elektronischem Wege, wird der Auftragnehmer den Zugang der Auftragserteilung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. 2.4 Der Auftraggeber versichert mit seiner Unterschrift, soweit er als Grundstückseigentümer zeichnet, in seiner Verfügungsmacht über das Grundstück und in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt zu sein, im übrigen vom Eigentümer bevollmächtigt zu sein. 2.5 Die Firma MSK Wintergarten GmbH bedient sich zur Erfüllung ihrer Leistungen des jeweiligen Herstellerwerkes. Die endgültige Auftragsbestätigung erfolgt direkt vom Herstellerwerk an den Auftraggeber. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Forderung gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag an das jeweilige Herstellerwerk abgetreten wird. 3. Preise: 3.1 Die vereinbarten Preise/Gesamtpreise gelten für die umseitig angegebenen Stückzahlen, Maße und Konstruktionsarten. 3.2 Ändern sich nach Vertragsschluss Stückzahlen oder Maße oder Konstruktionsarten, so werden die vereinbarten Preise, der Gesamtpreis der Änderung entsprechend herabgesetzt bzw. erhöht. 3.3 Sind seit Vertragsabschluß mindestens 4 Monate vergangen und ändern sich danach Löhne oder Materialpreise, so ist der Hersteller zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, dass eine längere Preisgarantie vereinbart worden ist. Der Auftraggeber hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. 4. Lieferung und Lieferzeit: 4.1 Die Lieferung erfolgt an den vom Auftraggeber genannten Ort, im allgemeinen an die Baustelle, und unbeschadet der Genehmigung der örtlichen Baustelle. 4.2 Abrufaufträge ohne Fristen sind vom Auftraggeber so rechtzeitig abzurufen, dass die Lieferung spätestens ein Jahr nach Auftragerteilung erfolgen kann. 4.3 Termine und Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Hersteller schriftlich bestätigt wurden. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass der Besteller seine Vertragspflichten erfüllt hat, insbesondere die von ihm beizubringenden Unterlagen beim Hersteller eingegangen sind und die verbindlichen Maße beim Lieferwerk vorliegen. 4.4 Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Kunden, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist – mindestens aber 3 Wochen – zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit der Auftragnehmer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. 4.5 Soweit von dem Hersteller nicht zu vertretende Umstände die Lieferung verzögern, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, bei unangemessener Verzögerung sind sowohl Auftraggeber als auch der Hersteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Nicht zu vertreten Umstände sind insbesondere Streik und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen. 4.6 Bei Waren, die der Hersteller nicht selbst herstellt ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung vom Hersteller nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich erstattet. 5. Gefahrtragung: 5.1 Ist der Auftraggeber Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Ist der Auftraggeber Verbraucher geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auch bei Versendung erst mit der Übergabe der Ware auf den Auftraggeber über. 5.2 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist. 5.3 Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung zu tragen. 6. Mängelrüge: 6.1 Ist der Auftraggeber Unternehmer muss er offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Mängelrüge. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 6.2 Verbraucher müssen dem Hersteller innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferung schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung beim Hersteller. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Herstellers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. 6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Transportschäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dem Frachtführer gegenüber zu dokumentieren. 7. Gewährleistung: 7.1 Mängel der Ware werden durch den Hersteller zunächst nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung behoben, wobei ihm für die Vornahme der Nacherfüllung eine Frist von mindestens 4 Wochen einzuräumen ist. Der Hersteller kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit nur unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 7.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, so ist dem Hersteller auf sein Verlangen nochmals die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels bzw. Neuherstellung innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen einzuräumen. 7.3 Nur wenn der Hersteller seinen unter 7.1 und 7.2 übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen innerhalb der genannten Fristen nicht nachkommt oder die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, ist der Auftraggeber berechtigt angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Selbstvornahme, Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 7.4 Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche für neu hergestellte Sachen zwei Jahre ab Abnahme des Werkes. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Sachen ein Jahr ab Abnahme des Werkes. Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche bei einem Bauwerk beträgt zwei Jahre ab Abnahme der gesamten Leistung. 8. Haftung: 8.1 Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für die Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Herstellers. 8.2 In den Fällen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden. 8.3 Für Mängel, die auf falsche Behandlung und Bedienung der gelieferten Ware zurückzuführen sind, hat der Hersteller nicht einzustehen. 9. Rücktritt vom Vertrag: Tritt der Auftraggeber mit Einverständnis des Herstellers vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so ist der Hersteller berechtigt eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen, es sei denn der Auftraggeber kann nachweisen, dass der dem Hersteller durch den Rücktritt entstandene Schaden wesentlich niedriger ist. 10. Zahlung: 10.1 Die Zahlungen sind gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages in bar bzw. durch Überweisung zu leisten. Sie gelten erst dann als erfolgt, wenn sie beim Hersteller eingegangen sind, Überweisungen nach Eingang der Gutschrift. Restzahlungen des Auftraggebers können nur an das jeweilige Herstellerwerk erfolgen. 10.2 Skontoabzüge sind nur dann berechtigt, wenn sie in den Auftragsunterlagen schriftlich festgehalten werden. 10.3 Ist der Auftraggeber Verbraucher, hat er während des Zahlungsverzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat er während des Zahlungsverzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich der Hersteller vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. 10.4 Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch den Hersteller anerkannt wurde. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn er nicht Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches ist. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Macht der nichtkaufmännische Auftraggeber von diesem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist dieses auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Bei Bauleistungen ist der Hersteller berechtigt, den von dem Auftraggeber einbehaltenen Betrag durch Bankbürgschaft – befristet auf die Gewährleistungszeit – abzulösen. 11. Nebenabreden: 11.1 Ergänzende oder von dem Liefervertrag nebst „Vereinbarungen über Lieferung und Zahlung“ abweichende zwischen den Außendienstmitarbeitern der Verkaufsbüros des Herstellers und dem Auftraggeber getroffene Abmachungen sind für den Hersteller nur dann verbindlich, wenn diese von ihm schriftlich bestätigt worden sind. 11.2 Treffen Außenmitarbeiter mit dem Auftraggeber dahingehend Abmachungen, dass der Auftraggeber für von ihm vermittelte Aufträge mit Dritten eine Vermittlungsprovision erhalten soll, so wird hierdurch der Hersteller nicht verpflichtet. Es handelt sich dann ausschließlich um eine vertragliche Beziehung zwischen dem Verkaufsbüro und dem Auftraggeber. Die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers gegenüber dem Hersteller bleiben unberührt. 12. Eigentumsvorbehalt: 12.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Geschäftsinhaber das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Geschäftsinhaber das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. 12.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei einer etwaigen Verjährung der Forderung des Herstellers unberührt. 12.3 Der Kunde ist verpflichtet, dem Geschäftsinhaber den Zugriff auf die Ware, etwa im Falle der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde dem Geschäftsinhaber unverzüglich anzuzeigen. 12.4 Solange die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Auftraggeber dieselbe ohne schriftliche Zustimmung des Herstellers nicht an andere herausgeben. 13. Erfüllungsort und Gerichtstand: 13.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bestensee. 13.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringende Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Herstellers. Dies ist auch der Fall, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 13.3 Für Streitigkeiten über die Gültigkeit dieses Vertrages und aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. MONTAGEBEDINGUNGEN: Für die Ausführung der Montage gelten die folgenden Bedingungen: 1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin auch die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Er ist verpflichtet dem Hersteller die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann. 2. Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen , vorausgesetzt. Die Mitlieferung der Befestigungsmaterialien ist im vereinbarten Montagezuschlag enthalten. Nicht enthalten sind jedoch Abdichtungs-, Isolier-, Versiegelungs-, Maurer-, Putz-, Maler- und Tischlerarbeiten. 3. Soweit die vorgenannten oder andere Zusatzarbeiten erforderlich werden, können diese auf Bestellung des Auftraggebers von der vom Hersteller beauftragten Montagefirma in Regie gegen gesonderte Berechnung der anfallenden Lohn- und Materialkosten durch die Montagefirma mitausgeführt werden. In diesem Fall besteht ein Vertragsverhältnis nur zwischen dem Auftraggeber und der mit der Durchführung der zusätzlichen Arbeiten beauftragten Montagefirma. 4. Bei Mitlieferung von Rollläden hat das Aufstemmen der Öffnungen für Gurtwickler-Mauerkästchen bauseits zu erfolgen. 5. Der Hersteller ist berechtigt, die Durchführung der Montage von der bisherigen Begleichung der bei Ablieferung der bestellten Ware auf der Baustelle fällig gewordenen Zahlung abzüglich 10 % abhängig zu machen. Der Restbetrag ist zu bezahlen, wenn die Montagearbeiten abgenommen wurden oder als abgenommen gelten. Die Monteure sind zum Inkasso der fällig gewordenen Zahlung/Restzahlung nur ermächtigt, wenn sie eine Inkassovollmacht des Herstellers vorlegen. 6. Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Auftraggebers oder an anderen Gegenständen entstehen, hat der Hersteller nur einzustehen, wenn diese auf grobem Verschulden der Monteure beruhen. 7. Wird bei Nachbesserung festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, so ist der Hersteller berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, ohne das der Auftraggeber mit zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist. 8. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Montagevertrag ist der Sitz des Herstellers, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
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